Wie wird gezahlt? (Ratenzahlung seit 2022)
Nach § 6 Abs. 4 AStG kann die Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden; die erste Rate binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, die weiteren am 31. Juli der Folgejahre — regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Die früher unbefristete zinslose Stundung bei EU/EWR-Wegzug ist entfallen.
Wann entfällt die Steuer wieder? (Rückkehr innerhalb von sieben Jahren)
Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren wieder begründet, entfällt der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG — allerdings nur, wenn alle drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: die Anteile wurden zwischenzeitlich weder veräußert noch übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt; Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr überschreiten insgesamt nicht ein Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1; und das deutsche Besteuerungsrecht wird mindestens in dem Umfang wieder begründet, wie es beim Wegzug bestand.
Auf Antrag kann das Finanzamt diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG) — der Zeitraum zur Wiederbegründung beträgt damit maximal zwölf Jahre ab dem Wegzug. Wer innerhalb der regulären sieben Jahre tatsächlich zurückkehrt, muss eine Rückkehrabsicht nicht gesondert nachweisen (BFH-Urteil vom 21.12.2022 – I R 55/19). Maßgeblich ist die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG; § 1 Abs. 2 oder 3 EStG genügt nicht.