Einordnung
Das Thema wird nicht isoliert betrachtet, sondern mit Produkt-, Struktur- und Umsetzungslogik verbunden.
Strukturfragen rund um Wegzug, internationale Gestaltung und Substanzanforderungen.
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Der Wegzug aus Deutschland ist steuerlich kein Verwaltungsakt, sondern ein Realisierungstatbestand. Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens einem Prozent hält, wird nach § 6 AStG so behandelt, als hätte er sie am Tag des Wegzugs verkauft — obwohl kein Verkauf stattgefunden hat und kein Geld geflossen ist.
Besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert. Bei einer über Jahre aufgebauten Gesellschaft ist das häufig der größte Einzelbetrag im ganzen Vorgang — fällig, ohne dass Liquidität aus dem Verkauf zur Verfügung steht.
Die Rechtslage hat sich verschärft: Die frühere unbefristete, zinslose Stundung beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat wurde reformiert. Was heute an Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten besteht, hängt vom Zielstaat und von Sicherheitsleistungen ab und muss im Einzelfall geprüft werden — Faustregeln aus älteren Beiträgen im Netz sind hier gefährlich.
Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt der Planung. Fast alle wirksamen Gestaltungen setzen voraus, dass sie vor dem Wegzug umgesetzt werden. Wer erst nach der Abmeldung fragt, hat die meisten Optionen bereits verloren. Betroffen sind neben der Wegzugsteuer auch die erweitert beschränkte Steuerpflicht, laufende Einkünfte aus deutschen Quellen und die Frage, wo sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft tatsächlich befindet.
Nach § 6 AStG wird bei Wegzug aus Deutschland ein fiktiver Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften ab einem Prozent Beteiligung unterstellt. Besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert — ohne dass ein Verkauf stattfindet.
Ab einer Beteiligung von mindestens einem Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre.
Es bestehen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten, deren Voraussetzungen sich durch die Reform geändert haben und vom Zielstaat sowie von Sicherheitsleistungen abhängen. Das ist im Einzelfall zu prüfen — pauschale Aussagen aus älteren Quellen sind überholt.
Vor dem Wegzug. Nahezu alle wirksamen Gestaltungen setzen die Umsetzung vor dem Wegzugszeitpunkt voraus; nach der Abmeldung sind die meisten Optionen verbraucht.