Einordnung
Das Thema wird nicht isoliert betrachtet, sondern mit Produkt-, Struktur- und Umsetzungslogik verbunden.
Steuerlogik für Geschäftsführer, Gewinne, Holding, Gehalt und Ausschüttung.
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Bei Unternehmern entscheidet selten eine einzelne Gestaltung, sondern das Zusammenspiel von vier Stellschrauben — und die wirken teilweise gegeneinander.
Erstens die Gewinnverwendung. Thesaurierte Gewinne unterliegen in der GmbH rund 30 Prozent aus Körperschaft- und Gewerbesteuer. Werden sie ausgeschüttet, kommen 25 Prozent Kapitalertragsteuer hinzu. Wer Kapital im Unternehmen für Investitionen braucht, fährt mit Thesaurierung deutlich besser — wer den Gewinn privat benötigt, zahlt zweimal.
Zweitens das Geschäftsführergehalt. Es mindert den Gewinn der Gesellschaft, unterliegt aber der progressiven Einkommensteuer. Die optimale Höhe hängt von der Ertragslage ab und ist keine feste Zahl. Zu hoch angesetzt verschenkt es den Steuersatzvorteil der Gesellschaft, zu niedrig riskiert es die Diskussion um verdeckte Gewinnausschüttung.
Drittens die Holding. Beim Verkauf von Anteilen bleiben Veräußerungsgewinne in der Holding nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Ohne Holding landet der Gewinn beim Gesellschafter und wird nach dem Teileinkünfteverfahren belastet. Der Unterschied ist bei größeren Transaktionen erheblich — aber die Holding muss lange vor dem Verkauf stehen.
Viertens der Standort. Der Gewerbesteuer-Hebesatz variiert zwischen deutschen Städten deutlich und schlägt bei der Kapitalgesellschaft voll durch, weil die Anrechnung nach § 35 EStG nur Einzelunternehmern und Personengesellschaften offensteht.
Thesaurierte Gewinne werden in der GmbH mit rund 30 Prozent belastet; bei Ausschüttung kommen 25 Prozent Kapitalertragsteuer hinzu. Wird das Kapital im Unternehmen gebraucht, ist Thesaurierung meist günstiger. Wird es privat gebraucht, entsteht die Doppelbelastung.
Vor allem bei geplanten Anteilsverkäufen: Veräußerungsgewinne bleiben in der Holding nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Entscheidend ist der Zeitpunkt — nach Sperrfristen greift der Vorteil nicht mehr.
Es gibt keine allgemeingültige Zahl. Die sinnvolle Höhe ergibt sich aus der Ertragslage der Gesellschaft, dem privaten Bedarf und dem Abstand zwischen persönlichem Steuersatz und Gesellschaftsbelastung.
Ja, über den Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Bei Kapitalgesellschaften wirkt er voll, da die Anrechnung nach § 35 EStG nicht greift.