Wer eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält und ins Ausland wegzieht, löst die Wegzugsteuer aus: Der Wegzug gilt als fiktive Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 AStG) — auf den (nie realisierten) Wertzuwachs fällt Steuer an. Betroffen sind Personen, die in den letzten 12 Jahren insgesamt mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Seit der Neufassung 2022 kann die Steuer auf Antrag in 7 gleichen Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG) — meist gegen Sicherheitsleistung.